Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
2. Vermittlungshonorar
a) Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit der RIT mit einem Dritten zustande kommt. Die Provision gebührt RIT auch dann, wenn sie in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich geworden ist.
b) Der Anspruch auf Provision sowie Ersatz zusätzlicher Aufwendungen entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig. Der Ersatz zusätzlicher Aufwendungen ist je Geschäftsfall ausdrücklich zu vereinbaren.
c) Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht auch dann, wenn ein anderes als das vereinbarte Rechtsgeschäft (z.B. Miete statt Kauf) abgeschlossen wird oder durch die von RIT vermittelten Vertragspartner eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Liegenschaft (z.B. Wohnung statt Haus) zum Vertragsgegenstand gemacht wird.
d) Gleichfalls hat der Auftraggeber an RIT die vereinbarte Vermittlungsvergütung zu entrichten, sofern der Auftraggeber ein Anbot in Übereinstimmung mit dem zuletzt bestehenden Vermittlungsauftrag ablehnt.
e) Wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit einem von RIT genannten Interessenten, sondern mit einem Dritten zustande kommt, weil dieser ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt, oder weil der Kaufinteressent diesem die ihm von RIT bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, ist die vereinbarte Vermittlungsvergütung gleichfalls zu entrichten. Für den Fall, dass ein Kaufinteressent, die ihm bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes einem Dritten mitteilt und dieser das Geschäft abschließt, haftet der Kaufinteressent für die vereinbarte Vermittlungsvergütung, sofern der Dritte die Zahlung der Vermittlungsvergütung verweigert.
f) RIT ist berechtigt, Vermittlungsvergütungen mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.
g) Die Höhe der Vermittlungsvergütung ist zu vereinbaren. Die Bemessungsgrundlage stellt immer der tatsächlich vermittelte (erzielte) Kauf-, Miet-, Pachtpreis oder sonstige Preis dar.
h) Für nicht taxativ aufgezählte Rechtsgeschäfte (z.B. Pacht) gelten die nach der Immobilienmaklerverordnung 1996 geltenden Höchstprovisionen als vereinbart.
3. Kaufverträge
Die Höhe der Vermittlungsvergütung ist zu vereinbaren. Die Bemessungsgrundlage stellt immer der tatsächlich vermittelte (erzielte) Kauf-, Miet- oder Pachtpreis dar.
Höchstprovision gem. § 15 Immobilienmaklerverordnung 1996 bzw. gem. Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler 1996, jeweils zzgl. 20 % USt. | |
bei Kauf, Verkauf oder Tausch von | bei einem Wert |
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bis EUR 36.336,42: 4% von EUR 36.336,42 bis EUR 48.448,58: EUR 1.453,46 ab EUR 48.448,58: 3%
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4. Bestandverträge
Vermittlungshonorar:
Höchstprovision gemäß §§ 19ff IMV 1996, jeweils zzgl. 20 % USt. bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art
und sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte.
Vertragsdauer | Vermieter/Leasinggeber | Mieter/Leasingnehmer |
unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre | 3 Bruttomonatsmietzinse bzw. Monatsentgelte | 2 Bruttomonatsmietzinse bzw. Monatsentgelte |
Frist mindestens 2 höchstens 3 Jahre
| 3 Bruttomonatsmietzinse | 1 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse |
Frist weniger als 2 Jahre
| 3 Bruttomonatsmietzinse | 1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse |
Untermietverträge über einzelne Wohnräume unabhängig von Dauer | 1 Bruttomonatsmietzins | 1 Bruttomonatsmietzins
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5. Rücktritt vom Vermittlungsauftrag
a) Wegen der umfangreichen Vermittlungsaktivitäten von RIT verzichtet der Auftraggeber bei einem Verkaufsauftrag (Alleinvermittlungsauftrag) innerhalb der vereinbarten Frist selbst oder durch Dritte einen Verkaufs- / Vermietabschluss herbeizuführen. Gibt oder nimmt der Auftraggeber eine Immobilie entgegen dem Verzicht an einen anderen als von RIT innerhalb der vereinbarten Frist namhaft gemachten Interessenten in Bestand (Kauf, Miete, Pacht), so ist eine Entschädigung in der Höhe der gesetzlichen Höchstprovision zzgl. 20 % USt. zu bezahlen. Wird der Vermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, so gebührt RIT ein Kostenersatz in der Höhe der gesetzlichen Höchstprovision zzgl. 20 % USt.
b) Die Dauer der Vereinbarung bei einem Verkaufsauftrag (Alleinvermittlungsauftrag) ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrag. Der Auftraggeber hat einen Widerruf des Vermittlungsauftrages bzw. die selbständige Verwertung der Liegenschaft (z.B. Verkauf, Vermietung etc.) der Geschäftsführung von RIT unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Verkaufsvormerkungen (Allgemeine Vermittlungsaufträge) werden auf unbestimmte Zeit gegen jederzeitigen Widerruf abgeschlossen.
c) Die Vermittlungsvergütung ist trotz eines Widerrufes fällig und zu entrichten, wenn mit einem von RIT namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft zustande kommt.
d) Der Auftraggeber ist zur Bezahlung der Provision verpflichtet, wenn das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.
6. Datenschutz
RIT darf die überlassenen Daten zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages im Sinne der Begriffsbestimmungen des DSG (Datenschutzgesetz) übermitteln und verarbeiten. Der Auftraggeber ist gegen jederzeitigen schriftlichen Widerruf damit einverstanden, dass zum Zwecke der Datenverarbeitung und seiner besseren Information und Beratung den Raiffeisenbanken bzw. deren Schwester- und Tochterfirmen die Daten im Sinne der Begriffsbestimmungen des DSG (Datenschutzgesetz) übermittelt und verarbeitet werden.
7. Informationspflicht
Der Auftraggeber und RIT sind verpflichtet, einander die erforderlichen Informationen und Nachrichten zu geben. Für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet oder Haftung übernommen.
8. Vertragsrücktritt (§ 30a KSchG, § 3 KSchG, § 3a KSchG)
a) Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
oder seine Vertragserklärung
b) Weiters kann der Verbraucher vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Immobilienmakler im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Grundsätzlich gelten dieselben Fristen wie unter 8.a). In diesem Fall erlischt das Rücktrittsrecht jedenfalls einen Monat nach vollständiger Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
9. Zusatzvereinbarungen
a) Soweit diese Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Regelung im Einzelfall nicht vorsehen, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler.
b) Sonstige Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und können nur mit vertretungsbefugten Organen der RIT schriftlich geschlossen werden.
Informationsblatt mögliche Nebenkosten
I. Kaufverträge
a) Grunderwerbssteuer 3,5 %
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) 2 % ermäßigter Steuersatz bei Grunderwerb von nahen Angehörigen
b) Grundbucheintragungsgebühr (Eintragungsrecht) 1,1 %
c) Allfällige Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung laut Tarif
d) Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelmarken Iaut Tarif
e) Kosten der Vertragserrichtung laut den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters
f) Verwaltungsabgabe für die Bewilligung des Grunderwerbes durch Ausländer gemäß den bundesländerweise unterschiedlichen Bestimmungen (ca.1%)
g) Verfahrenskosten bei Grundverkehrs- und anderen Genehmigungsverfahren laut Tarif
h) Allfällige Anliegerleistungen laut behördlicher Vorschreibung (Aufschließungskosten und Anschlussgebühren)
i) Vermittlungshonorar für den Kauf, Verkauf oder Tausch einer Liegenschaft, eines Liegenschaftsanteiles, von Unternehmen oder Beteiligten an Unternehmen oder von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum begründet ist (wird): siehe AGB idF 02/10 unter: 3. Kaufverträge
II. Bestandverträge
a) Vergebührung des Bestandvertrages It. § 33 TP 5. Gebührengesetz: 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses; bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von derzeit je € 13,--.
b) Allfällige Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters.
c) Vermittlungshonorar: siehe AGB idF 02/10 unter: 4. Bestandverträge
Anmerkung: gemäß § 24 der Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler 1996 ist für die Berechnung die Mehrwertsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
III. Hypothekardarlehen
a) Vergebührung des Darlehensvertrages It. Gebührengesetz 0,8 % bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre 1,5 %
b) Pfandrechtseintragungsgebühr 1,2 % des einzutragenden Pfandrechtsbetrages
c) Pfandrechtsvormerkung 0,6 % vom einzutragenden Pfandrechtsbetrag
d) Kosten der Errichtung der Schuldurkunde laut Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
e) Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelmarken Iaut Tarif
f) Kosten der allfälligen Schätzung Iaut Sachverständigentarif
g) Kosten der Übertragung von Darlehen Iaut Vorschreibung des Pfandgläubigers
h) Löschung des Pfandrechtes laut Tarif
IV. Allfällige Finanzierungskosten
Gebühren laut Vorschreibung des jeweiligen Geldgebers (Banken, etc.).